FAQ
Fragen und Antworten
zur Projektanmeldung
Wie kann der AAV seine Mitglieder unterstützen?
Der AAV bietet seinen Mitgliedern Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung und der Erprobung neuer Technologien und innovativer Sanierungsverfahren, bei der Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie auf dem Gebiet des Flächenrecyclings und des Gewässerschutzes an.
Welche Projekte können beim AAV angemeldet werden?
Beim AAV können Projekte zur Flächenaufbereitung und zur Altlastensanierung angemeldet werden.
Kann der AAV auch Brachflächen aufbereiten?
Der AAV kann auch Brachflächen aufbereiten. In der Praxis sind diese Brachflächen häufig mit Altlasten belastet.
Wer kann ein Projekt beim AAV anmelden?
Alle Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen können Projekte beim AAV anmelden.
Wie ist ein Projekt beim AAV anzumelden?
Das Projekt ist unter Verwendung der auf der Homepage unter „Projektanmeldung“ abrufbaren Formulare anzumelden. Die Übersendung der ausgefüllten Formulare sowie ergänzenden Dokumente sollte nach Möglichkeit elektronisch an folgende E-Mail-Adresse projektanmeldung@aav-nrw.de erfolgen.
Wann kann ein Projekt beim AAV angemeldet werden?
Grundsätzlich kann ein Projekt jederzeit angemeldet werden. Es empfiehlt sich jedoch, das Projekt innerhalb eines Kalenderjahres bis zum 30.06. anzumelden, damit das Projekt im Herbst des jeweiligen Kalenderjahres den Gremien des AAV zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der AAV-Geschäftsstelle.
Warum schließt der AAV öffentlich-rechtliche Verträge?
Der AAV schließt öffentlich-rechtliche Verträge, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten aller Beteiligten bei der Durchführung der Maßnahmen zu konkretisieren. Die öffentlich-rechtlichen Verträge basieren auf einem einheitlichen Mustervertrag, den der AAV seit vielen Jahren im Land Nordrhein-Westfalen als einheitliche Rechtsgrundlage für alle jeweiligen Vertragspartner verwendet.
Welche Aufgaben übernimmt der AAV als Maßnahmenträger?
Der AAV übernimmt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeiten das gesamte technische, juristische- und kaufmännische Projektmanagement sowie 80% der vertraglich vereinbarten Kosten. Er übernimmt grundsätzlich keine Maßnahmen zur Erschließung sowie zur Herstellung eines definierten Baugrunds.
Wann müssen Mittel an den AAV zurückerstattet werden?
Der AAV setzt öffentliche Mittel ein. Daher sind an ihn auf der Grundlage seines Verbandsgesetzes grundsätzlich dann Mittel zurückzuerstatten, wenn ein von ihm saniertes Grundstück eine wesentliche Verkehrswertsteigerung erfahren hat oder ein im kommunalen Eigentum stehendes Grundstück nach Sanierung/Aufbereitung veräußert wird. Mittel sind auch dann an den AAV zurückzuerstatten, wenn nach Festlegung des Sanierungsziels die gemeindliche Planung hinsichtlich der Nutzung der vertragsgegenständlichen Fläche geändert wird und sich hierdurch Untersuchungs- und Planungsarbeiten des AAV als nutzlos erweisen.
Wie werden finanzielle Leistungen und Beiträge Dritter im Rahmen eines AAV-Projektes berücksichtigt?
Leistungen und Beiträge Dritter sind im Rahmen der Finanzierung einer Maßnahme vorrangig einzusetzen.
Wie erfolgt die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit bei Projekten?
Sämtliche Maßnahmen der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, die ein Projekt betreffen, sind im Vorfeld zwischen den Projektbeteiligten abzustimmen.
Wie erfolgt die eigentliche Projektbearbeitung??
Der AAV übernimmt als Maßnahmenträger das gesamte Projektmanagement mit eigenem Personal. Als öffentlicher Auftraggeber führt der AAV die erforderlichen Vergabeverfahren durch und koordiniert, überwacht und steuert die Durchführung der Arbeiten fachtechnisch, rechtlich sowie kaufmännisch in enger Abstimmung mit den Vertragspartnern.
Ihre Frage ist nicht dabei gewesen?
Dann sprechen Sie uns gerne an! Senden Sie bitte eine E-Mail an info@aav-nrw.de