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Sobald der Verdacht besteht, dass von einer Fläche eine Gefahr für die Umwelt ausgeht, ist eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Nur dann kann beur-teilt werden, ob
- tatsächlich eine Gefahr von der Fläche ausgeht,
- eine sofortige Sanierungsmaßnahme zur akuten Gefahrenabwehr erforderlich ist,
- eine Sanierungsuntersuchung erforderlich ist, um die erforderliche
Sanierungsmaßnahme vorzubereiten (es besteht aber keine unmittelbare Gefahr, sodass Zeit für eine gründliche Planung der Sanierungsmaß-nahme bleibt),
- die Fläche einer dauerhaften Beobachtung unterworfen werden muss, um mögliche spätere Schäden rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Sanierungsmaßnahmen einleiten zu können (auf Grund der jetzigen Kenn-tnis besteht allerdings kein Sanierungsbedarf) oder
- der Verdacht, es handele sich um eine Altlast, sich nicht bestätigt, und die Fläche gefahrlos weiter oder wieder genutzt werden kann.
Es hat sich bewährt, im Rahmen der Gefährdungsabschätzung zunächst in einem ersten Teilschritt eine Erstbewertung durchzuführen, um zu einer ersten Risiko-einschätzung und -bewertung zu kommen. Sie kann z. B. beinhalten:
- Eine Recherche und Auswertung aller verfügbaren Daten, Kenntnisse und Informationen, die von der Fläche vorliegen, z. B. alten Akten, Luftbilder und Karten (multitemporale Luftbild- und Kartenauswertung, Nutzungs-recherche).
- Die Ermittlung über branchentypische Kontaminationen bei einer ent-sprechenden Vornutzung des Grundstückes,
- Die Auswertung der geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse in dem betreffenden Gebiet.
Ergibt die Erstbewertung, dass der Altlastenverdacht weiterhin bestehen bleibt und weitere Untersuchungen erforderlich sind, sind in einem zweiten Teilschritt orientierende Untersuchungen durchzuführen. Sie dienen dazu, zunächst einen Überblick über die Gefahrensituation der Fläche zu erhalten. Bei Bestätigung des Altlastenverdachts werden im letzten Teilschritt der Gefährdungsabschätzung detailliertere Untersuchungen durchgeführt. Mit dem Abschluss der Gefährdungs-abschätzung müssen eindeutige Aussagen über das Gefahrenpotential der Fläche, d. h. über Art, Ausmaß und Umfang der Belastung, möglich sein. |