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Situation in Deutschland
 
Situation in Deutschland
 
Das Bundes-Bodenschutzgesetz
 
Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz, das am 1. März 1999 in Kraft trat, werden bundeseinheitlich die Verursacher von Bodenbelastungen und Grundstücks-eigentümer zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Altlasten verpflichtet. Auf der Grundlage des Gesetzes können Standards für die Reduzierung des Schad-stoffeintrags, die umweltverträgliche Nutzung und für die Sanierung von Böden festgelegt werden. Das Gesetz legt u. a. folgende Pflichten fest:
  1. Verursacher von Bodenbelastungen und Grundstückseigentümer werden zu Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet.

  2. Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass vom Zustand ihres Grundstücks, etwa durch undichte Tanks oder Rohrleitungen, keine Gefah-ren für den Boden ausgehen.

  3. Über die Gefahrenabwehr hinaus ist Vorsorge zu treffen, damit auch in Zukunft keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen können.

  4. Bereits bestehende Bodenbelastungen, von denen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen, sind zu beseitigen.
Die vorgesehenen Regelungen bestimmen die Sanierungsverantwortlichen, defi-nieren die Befugnisse der Behörden und regeln die Sanierungsplanung. Altlast-verdächtige Flächen oder Altlastverdachtsflächen sind Altablagerungen oder Alt-standorte, soweit der Verdacht besteht, dass von ihnen eine Gefahr für den Ein-zelnen oder die Allgemeinheit ausgeht.
 
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) fasst den Altlastenbegriff noch weiter, in dem als Altablagerungen stillgelegte Abfallbeseitungsanlagen sowie sonstige Grundstücke bezeichnet werden, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Altstandorte sind demnach stillgelegte Anlagen, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atom-gesetz bedarf, und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefähr-denden Stoffen umgegangen worden ist, soweit die Anlagen oder Grundstücke gewerb-lichen Zwecken dienten oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-wendungen fanden.
 
Altlastensituation in Deutschland
 
Altlasten im Sinne des BBodSchG sind
  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altab-lagerungen), und
     
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Ein-zelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

In der Bundesrepublik Deutschland sind nach den letzten Erhebungen der einzelnen Bundesländer 272.168 altlastenverdächtige Flächen erfasst. Verdachtsflächen im Sinne des BBodSchG sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Hierzu gehören 

  • 86.856 Altablagerungen
  • 185.312 Altstandorte

Fachleute schätzen, dass bei etwa 10 bis 20 % der Flächen ist eine Sanierung unumgänglich ist.

Weitere Informationen und aktuelle Zahlen zur Situation in Deutschland finden sich auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes. Dort findet sich auch die folgende Tabelle (Stand August 2005, Quelle ALA Veröffentlichung unter www.labo-deutschland.de). Weitere Erläuterungen zur Tabelle als PDF-Dokument hier!

Hinweis:
Anmerkungen der einzelnen Bundesländer zu den Zahlenangaben:

(Lfd. Nummern beziehen sich auf die vorstehende Tabelle)

    Baden-Württemberg:
    Lfd. Nr. 1: Weitere rd. 38.000 im Rahmen der Ersterfassung registrierte Flächen sind auf den Altlastenverdacht zu überprüfen. Lfd. Nr. 6: Regelmäßige Überwachungen im Rahmen der Nachsorge von Sanierungsmaßnahmen

    Bayern:
    Keine Fußnoten zu den Kennzahlen. Zusätzliche Angabe von abgeschlossenen Amtsermittlungen gem. § 9 Abs. 1 BBodSchG: 4.763 (AA 2.210 / AS 2.553)

    Berlin:
    Lfd. Nr. 1: Derzeit sind ca. 3A aller Datensätze nach BBodSchG kategorisiert. Die Zahl wird im Zuge der weiteren Bearbeitung weiter steigen. Von 8.036 Katasterflächen sind derzeit 6.159 nach BBodSchG kategorisiert.
    Lfd. Nrn. 1.1 und 1.2: Für eine Fläche können mehrere Fallkategorien zutreffen und angegeben werden. Als Fallkategorie werden Branchenstandorte, Altablagerungen, Unfälle, die Aufbringung von Abwässern und sonstige Anhaltspunkte er-fasst. Es kommt somit zu Doppelnennungen. Die Summe der Fallkategorie "Branchenstandorte" und "Altablagerung" ist deshalb größer als die Anzahl der "altlastverdächtigen Flächen".
    Lfd. Nr. 2: Die Angabe Gefährdungsabschätzung abgeschlossen wird nicht als Bearbeitungsphase geführt. Mit dem Abschluss der Gefährdungsabschätzung ändert sich die Bewertung, d.h. es erfolgte entweder der Nachweis einer schädlichen Bodenveränderung / Altlast oder eine Befreiung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen / Altlasten. Die hier gewünschte Angabe findet sich daher in anderen Angaben nach BBodSchG und BBodSchV wieder:

    1. 1. Nach Erkundung von Verdacht auf schädliche Bodenveränderung befreit. (Verdachtsflächen und altlastenverdächtige Flächen)
    2. 2. Flächen mit Nachweis einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast (= Altlasten)
    Angaben zu abgeschlossenen Gefährdungsabschätzungen im Hinblick auf eine Befreiung:
      • Befreiung Gesamtfläche: 288
      • Befreiung hinsichtlich GW-Pfad: 49
      • Befreiung von Teilflächen: 67

    Lfd. Nr. 3: Derzeit sind ca. 3A aller Datensätze nach BBodSchG kategorisiert. Die Zahl wird im Zuge der weiteren Bearbeitung weiter steigen. Von 8.036 Katasterflächen sind derzeit 6.159 nach BBodSchG kategorisiert.
    Lfd. Nr. 4: Problematische Angabe, da Bearbeitungsstand abgefragt wird. Eine stetige Pflege und Aktualisierung des Feldes "Bearbeitungsphase" wird vorausgesetzt.
    Lfd. Nr. 5: Die Angabe bezieht sich auf Altlasten, die insgesamt saniert und befreit wurden. Diese Angabe differenziert nicht. Viele Sanierungsmaßnahmen werden pfadbezogen, auf Teilflächen und/oder baubegleitend durchgeführt, so dass mit dem Abschluss einer Sanierung/ Baumaßnahme nicht automatisch eine Befreiung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderung einhergeht (Stichwort: Teilsaniert). In diesen Fällen würde sich die Zahl erhöhen:
    • Teilsanierungen 163
    • Befreiung hinsichtlich GW-Pfad: 10 Befreiung von Teilflächen: 43
    Unklar ist, ob hier die Maßnahme, d.h. auch Teilsanierungen oder die Befreiung einer Gesamtfläche vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vordergründig ist. Die Reduzierung auf insgesamt befreite Altlasten spiegelt die Bearbeitungsbreite nicht eindeutig und ausreichend wieder.
    Lfd. Nr. 6: Die Angabe erfolgt bei Maßnahmen zur Überwachung einer festgestellten Schadenssituation nach Gefährdungsabschätzung oder zur Überwachung des Sanierungserfolges.

    Brandenburg:
    Zusätzliche Angabe von "Flächen ohne Einstufung in Kategorien": 257

    Bremen:
    Lfd. Nrn. 1, 1.1, 1.2, 2, 3: Die bremischen Altlastendaten werden im Zusammenhang mit dem Aufbau des bremischen Bodeninformationssystem einer Aufarbeitung und Neustrukturierung unterzogen. Den markierten Zahlen liegen unter Bezugnahme auf die aktuellen Definitionen z. T. noch Schätzungen zugrunde. Eine abschließende Auflistung der durchgeführten Gefährdungsabschätzungen liegt noch nicht vor.

    Hamburg
    Lfd. Nr. 2: Ohne Altlasten in Detailuntersuchung
    Lfd. Nr. 4: Ohne Sanierungsuntersuchung und -planung; ohne private Maßnahmen
    Lfd. Nr. 5: Ohne Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, z. T. mit laufendem Sanierungsbetrieb
    Lfd. Nr. 6: Überwachung als Maßnahme nach erfolgter Gefährdungsabschätzung oder Sanierung

    Hessen:
    Lfd. Nr. 1, 1.1, 1.2: Insgesamt sind in Hessen 110 985 Altablagerungs- und Altstandortflächen bekannt. 18460 Flächen wurden auf der Basis des Gewerbekatasters und der Ablagerungsklasse mit der Gefährdungsklasse 5 (sehr hoch) bewertet, davon sind 683 Flächen von der zuständigen Behörde als altlastenver-dächtig beurteilt.
    Lfd. Nr. 3: durch die zuständige Behörde als Altlasten festgestellt. Lfd. Nr. 6: im Sinne der Nachsorge.

    Mecklenburg-Vorpommern
    Lfd. Nr. 1: Die genannte Anzahl umfasst nur zivile altlastverdächtige Flächen
    Lfd. Nr. 2: Die Anzahl spiegelt die Anzahl der Flächen mit dem derzeitigen Bearbeitungsstand "Gefährdungsabschätzung abgeschlossen" wider; Flächen mit begonnener oder abgeschlossener Sanierung werden nicht mitgezählt.
    Lfd. Nr. 5: Die anzahlmäßige Erfassung ist noch nicht abgeschlossen, d.h. die tatsächliche Anzahl bereits abgeschlossener Sanierungen ist höher.
    Lfd. Nr. 6: Abweichend von der ALA-Kennzahldefinition "Überwachungen" umfasst die genannte Anzahl nicht nur in Überwachung befindliche Altlasten, sondern auch in Überwachung befindliche altlastverdächtige Flächen.

    Niedersachsen:
    Lfd. Nr. 1.2: Die Zahl der altlastverdächtigen Altstandorte wird sich noch verändern, da die Erfassung und Datenqualitätsüberprüfung zurzeit noch durchgeführt wird.
    Lfd. Nr. 5: Die angegebene Zahl beinhaltet sowohl erfolgreich abgeschlossene Sanierungen als auch Teilsanierungen.

    Nordrhein-Westfalen:
    Lfd. Nrn. 1 und 2: Die Zahlenangaben sind indirekt ermittelt worden, da in NRW bisher nicht zwischen altlastverdächtigen Flächen und Altlasten unterschieden wurde. Im z.Zt. im Aufbau befindlichen Fachinformationssystem Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (FIS AlBo) ist diese Unterscheidung vorgesehen. Bei dieser Jahresstatistikabfrage wurden erstmals Differenzierungen in alt-lastverdächtige Flächen, Altlasten und Flächen, für die der Verdacht ausgeräumt wurde, abgefragt. Da nur ein Teil der unteren Bodenschutzbehörden diese Dif-fenzierung durchgeführt hat, basieren die Zahlen immer noch auf der indirekten Ermittlung.
    Lfd. Nrn. 1.1 und 1.2: Abweichung von altlastverdächtigen Flächen gesamt durch Doppelnennungen
    Lfd. Nr. 2: Die Zahlenangabe bezieht sich auf alle abgeschlossenen Gefährdungsabschätzungen inkl. der Flächen, für die der Altlastverdacht ausgeräumt wurde.
    Lfd. Nr. 4: Zurzeit nur eine getrennte Angabe der laufenden und abgeschlossenen Sanierungsuntersuchungen bzw. der laufenden Sanierungen möglich, da diese Zahlen getrennt abgefragt werden und bei Addition eine Doppelerfassung nicht ausgeschlossen werden kann. Im FIS AlBo wird für jede Fläche der aktuelle Verfahrensstand angegeben werden können, so dass dann eine eindeutige Zahlenangabe möglich sein wird.
    Lfd. Nr. 6: Die Zahlenangabe ist die Summe aus den laufenden Überwachungen nach der Gefährdungsabschätzung und nach der Sanierung.

    Rheinland-Pfalz
    Lfd. Nr. 1.2: In RP ist bislang die systematische Erfassung potentieller Verdachtsflächen ("Betriebsflächen") in den kreisfreien Städten als Vorstufe für das Alt-standortsverdachtsflächenkataster abgeschlossen. Die hier aufgeführten Fallzahlen stellen den derzeitigen Stand altlastverdächtiger Altstandorte dar.

    Saarland
    Lfd. Nr. 1.1 und 1.2: Abweichung von altlastverdächtigen Flächen gesamt durch Doppelnennungen
    Zusätzliche Kategorie: Gesamtzahl der erfassten Flächen mit potenziell altlasten- relevanter Vornutzung: 5.603

    Sachsen:
    Die Statistik wurde 2005 von Teilflächen auf Gesamtflächen umgestellt. Ein Vergleich zu den gemeldeten Zahlen aus den Vorjahren ist somit nicht möglich.
    Lfd. Nr. 2: Diese Zahl enthält auch die Fälle, bei denen auf Grund der derzeitigen Nutzung kein Handlungsbedarf besteht. Bei Nutzungsänderung kann eine erneute Gefährdungsabschätzung notwendig sein.
    Lfd. Nr. 4: Sanierungsuntersuchung ist abgeschlossen, über den Beginn der Sanierung gibt es keine Aussage.
    Lfd. Nr. 6: Sowohl Überwachung nach den Stufen OU, DU und SU als im Rahmen der Nachsorge.

    Sachsen-Anhalt
    Die Zahlenangaben beruhen auf dem teilweise unterschiedlich aktuellen Erfassungsstand in den Dateien der unteren Bodenschutzbehörden. Der aktuelle Bearbeitungsstand wird als insgesamt weiter fortgeschritten eingeschätzt.

    Schleswig-Holstein
    Lfd. Nr. 1, 1.1, 1.2: Für die zu erfassenden AS wurde eine Schätzzahl zugrunde gelegt. Es besteht die Möglichkeit, dass bei der gemeldeten Anzahl von AA die sanierten Fälle schon herausgerechnet wurden. Weiterhin wird angenommen, dass der Großteil der stattfindenden Überwachungen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung durchgeführt wird.
    Lfd. Nr. 2: Für 301 AA und 126 AS wurde eine Überwachung gemeldet, dabei könnte es sich auch um eine Überwachung (Eigenkontrollmaßnahme) während der Sanierung bzw. um eine Überwachung (Nachsorge) nach der Sanierung handeln. D.h., die Anzahl der abgeschlossenen Gefährdungsabschätzungen ist nicht eindeutig ermittelbar.
    Lfd. Nr. 3: Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen wurden bisher nicht abgefragt, durch diese würde sich die Anzahl ggf. erhöhen.
    Lfd. Nr. 6: Da angenommen wird, dass die unteren Bodenschutzbehörden eine Vielzahl von Überwachungen melden, die im Rahmen der Gefährdungsabschätzung stattfinden, kann die Zahl der Überwachungen nach der Gefährdungsabschätzung durch die zuständige Behörde bzw. durch Eigenkontrollmaßnahmen nicht gesondert ermittelt werden.

    Thüringen
    Keine Fußnoten zu den Kennzahlen