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ALTLASTENSANIERUNG und FLÄCHENRECYCLING
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Sabine
Schidlowski-Boos
Öffentlichkeitsarbeit
„Für Fragen rund um unsere Website, die Mitgliedschaft beim AAV und zum Online-Testzugang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
„Altlastensanierung und Flächenrecycling sind unsere Hauptaufgaben.“
Dr. Jochen Rudolph, Verbandsvorsitzender, über den Verband und seine Aufgaben.
ZUM STATEMENT
ZUR GESCHICHTE DES ALTLASTENSANIERUNGSVERBANDES

 Die Einstufung des Bodens als eigenständiges Umweltschutzgut begann im vorigen Jahrhundert Anfang der 80er Jahre. Zu diesem Zeitpunkt war die Umweltgesetzgebung im Wasserrecht, Immissionsschutzrecht und im Abfallrecht schon weit fortgeschritten und den Umweltpolitikern war klar, dass die Bewältigung der bodenschutzrechtlichen Probleme – und hier vor allem der Altlastenproblematik – erhebliche Finanzmittel und planerische Ressourcen benötigen würde. Da Altlastensanierung in unserem föderalen System als Länderaufgabe eingestuft wurde, suchten nun alle Bundesländer nach Modellen zur Finanzierung der Altlasten, die mangels heranziehbarer Ordnungspflichtiger der öffentlichen Hand zufielen.

In Nordrhein-Westfalen verständigte sich der damalige Umweltminister Klaus Matthiesen mit Vertretern der Wirtschaft unter Federführung des späteren AAV–Gründungsbeauftragten, Dr. Theodor Pieper, nach längeren Diskussionen darauf, einen sondergesetzlichen Verband, den AAV, für die Finanzierung und Sanierung von so genannten „herrenlosen Altlasten“ zu gründen, d. h. für die Fälle, in denen Ordnungspflichtige nicht mehr festgestellt werden können oder bei denen diese nicht ausreichend leistungsfähig sind.

Gleichzeitig hatte der AAV die Aufgabe, die Entsorgungssicherheit bei Sonderabfällen für Industrie- und Gewerbebetriebe durch Ermittlung des benötigten Kapazitätsbedarfs und gegebenenfalls durch den Bau fehlender Verbrennungs- und Behandlungsanlagen und Deponien zu gewährleisten.


Nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit wurde das AAV-Modell Anfang 1996 durch einen Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster für das Bundesverfassungsgericht infrage gestellt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dann im Frühjahr 2000 das Lizenzmodell als Finanzierungsgrundlage des AAV als landesrechtlich nicht zulässig erklärt hatte, dauerte es weitere zwei Jahre, bis ein erster Kooperationsvertrag zwischen dem Land NRW, der Wirtschaft und den Kommunen paraphiert werden konnte, der eine freiwillige Finanzierung durch die Wirtschaft und einen Finanzierungsanteil des Landes und der Kommunen im Rahmen des AAV-Gesetzes als Grundlage hatte.

Mit der Neugründung im Jahr 2002 wurde der Name des AAV in Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhein-Westfalen, kurz Altlastensanierungsverband, geändert.

DOWNLOADS
AAV-Gesetz
AAV-Satzung
Schaubild Kooperationsmodell
Kooperationsvereinbarung
WEITERE DOWNLOADS
 
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