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| ANSPRECHPARTNER |
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Sabine
Schidlowski-Boos Öffentlichkeitsarbeit
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„Für Fragen rund um unsere Website, die Mitgliedschaft beim AAV und zum Online-Testzugang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
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"Flächenrecycling und Altlastensanierung und sind unsere Hauptaufgaben.“ |
| Dr. Jochen Rudolph, Verbandsvorsitzender, über den Verband und seine Aufgaben.
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ZUR GESCHICHTE DES AAV - VERBAND FÜR FLÄCHENRECYCLING UND ALTLASTENSANIERUNG
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Die Einstufung des Bodens als eigenständiges Umweltschutzgut begann im vorigen Jahrhundert Anfang der 80er Jahre. Zu diesem Zeitpunkt war die Umweltgesetzgebung im Wasserrecht, Immissionsschutzrecht und im Abfallrecht schon weit fortgeschritten und den Umweltpolitikern war klar,
dass die Bewältigung der bodenschutzrechtlichen Probleme – und hier vor allem der Altlastenproblematik – erhebliche Finanzmittel und planerische Ressourcen benötigen würde. Da Altlastensanierung in unserem föderalen System als Länderaufgabe eingestuft wurde, suchten nun alle Bundesländer
nach Modellen zur Finanzierung der Altlasten, die mangels heranziehbarer Ordnungspflichtiger der öffentlichen Hand zufielen.
In Nordrhein-Westfalen verständigte sich der damalige Umweltminister Klaus Matthiesen mit Vertretern der Wirtschaft unter Federführung des späteren AAV–Gründungsbeauftragten, Dr. Theodor Pieper, nach längeren Diskussionen darauf, einen sondergesetzlichen Verband, den AAV, für die Finanzierung und
Sanierung von so genannten „herrenlosen Altlasten“ zu gründen, d. h. für die Fälle, in denen Ordnungspflichtige nicht mehr festgestellt werden können oder bei denen diese nicht ausreichend leistungsfähig sind.
Gleichzeitig hatte der AAV die Aufgabe, die Entsorgungssicherheit bei Sonderabfällen für
Industrie- und Gewerbebetriebe durch Ermittlung des benötigten Kapazitätsbedarfs und gegebenenfalls durch den Bau fehlender Verbrennungs- und Behandlungsanlagen und Deponien zu gewährleisten.Nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit wurde das AAV-Modell Anfang 1996
durch einen Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster für das
Bundesverfassungsgericht infrage gestellt. Nachdem das
Bundesverfassungsgericht dann im Frühjahr 2000 das Lizenzmodell als
Finanzierungsgrundlage des AAV als landesrechtlich nicht zulässig erklärt
hatte, dauerte es weitere zwei Jahre, bis ein erster Kooperationsvertrag
zwischen dem Land NRW, der Wirtschaft und den Kommunen paraphiert werden
konnte, der eine freiwillige Finanzierung durch die Wirtschaft und einen
Finanzierungsanteil des Landes und der Kommunen im Rahmen des AAV-Gesetzes
(AAVG) als Grundlage hatte. Im Jahr 2013 wurde das AAVG rückwirkend zum 01.12.2012 erneut novelliert. Der Verband heißt nun: "AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung".
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