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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Detaillierte Anforderungen und Regelungen des Bundes zur Sicherung und Sanierung von Altlasten enthalten das: und die Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG NRW) (http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi - mit Eingabe LBodSchG), vom 09.05.2000, ergänzt das Bundes-Bodenschutzgesetz mit länderspezifischen Ausführungen.

Mit dem am 1. März 1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem untergesetzlichen Regelwerk, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 gelten bundesweit einheitliche Maßstäbe für den vorsorgenden Schutz des Bodens und für die nachsorgende Sanierung von Böden und Altlasten. Auf der Grundlage des BBodSchG können Standards für die Reduzierung des Schadstoffeintrags, die umweltverträgliche Nutzung und die Sanierung von Böden festgelegt werden.

Das Bundesgesetz bestimmt u. a. folgende Pflichten:
  1. Verursacher von schädlichen Bodenbelastungen und Altlasten sind zur Untersuchung und Sanierung des Bodens und hierdurch verursachter Gewässerschäden verpflichtet.

  2. Dieselben Pflichten treffen den Gesamtrechtsnachfolger (Erbe, Unternehmensnachfolge), den derzeitigen oder früheren Grundstückseigentümer, den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Mieter, Pächter), die handelsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich verantwortliche juristische Person (Durchgriffshaftung) oder denjenigen, der sein Grundstückseigentum, z. B. durch einfache Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, aufgibt.

  3. Über die Gefahrenabwehr hinaus ist bei Einwirkungen auf den Boden, z. B. bei Auf- oder Einbringen von Bodenmaterialien und Baggergut auf oder in den Boden, Vorsorge zu treffen, damit auch in Zukunft keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen können.
Das BBodSchG bestimmt außerdem die Ausgleichsansprüche mehrerer Verantwortlicher untereinander, definiert die Befugnisse der Behörden und regelt in Verbindung mit der BBodSchV die Anforderungen an die Sanierungsuntersuchung und den Sanierungsplan.

Als „Altablagerungen“ werden nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke bezeichnet, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. „Altstandorte“ sind dagegen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG stillgelegte Anlagen, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, soweit die Anlagen oder Grundstücke gewerblichen Zwecken dienten oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendungen fanden.

Unter „altlastverdächtigen Flächen“ oder „Altlastverdachtsflächen“ versteht man nach § 2 Abs. 6 BBodSchG Altablagerungen oder Altstandorte, bei denen der Verdacht besteht, dass hiervon Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen (Leben, Gesundheit, Eigentum) oder für die Allgemeinheit (Gewässer, Naturhaushalt) ausgehen.

„Altlasten“ im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG sind solche Altablagerungen oder Altstandorte, bei denen sich aufgrund von Untersuchungen der Gefahrenverdacht bestätigt hat und damit feststeht, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit bestehen.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert die abstrakten und allgemeinen Regelungen des BBodSchG. Zum einen werden spezielle Forderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen sowie an die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten bestimmt und zum anderen die Anforderungen an die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen festgelegt.

Die Anhänge der BBodSchV regeln die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung (Anhang 1), Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte (Anhang 2), Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan (Anhang 3) sowie Forderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt (Anhang 4).

Die BBodSchV befindet sich zurzeit in der Novellierung. Laut BMU soll der Schwerpunkt der Novellierung auf Vollzugsvereinfachungen, Normierung der Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Abgrabungen, Ergänzungen der Werteregelungen des Anhang 2 und auf einer Aktualisierung der Untersuchungsverfahren liegen.

Zwar bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG, dass die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen sich nach dem Wasserrecht bestimmen. Die wasserrechtlichen Vorschriften (Wasserhaushaltsgesetz – WHG; Landeswassergesetz - LWG) enthalten aber keine konkreten Regelungen zur Sanierung von Gewässerschäden (Nachsorge), so dass die konkreten Anforderungen im Einzelfall anhand der allgemeinen Grundsätze (Schutzgut, Verhältnismäßigkeit etc.) festgelegt werden müssen.

Für Mitglieder mehr Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen.

 
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